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Elternrechte

Was Eltern  über Sexualunterricht in der Schule wissen sollten

 

Der „Grundsatzerlass Sexualpädagogik 2015“ regelt im Kindergarten und von Schuleintritt bis Schulaustritt den „sexuellen Kompetenzerwerb“ von Kindern und Jugendlichen als Teil des Persönlichkeitsbildungsauftrages der Schule.

Der Grundsatzerlass Sexualpädagogik 2015 ist ein Verwaltungsdokument, aber kein Gesetz und auch kein Lehrplan. Ein Erlass ist eine interne Weisung an Lehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

 

Der Schulleiter ist verpflichtet für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften zu sorgen!

1. Unterrichtskonform

Inhalte der Sexualpädagogik müssen unterrichtskonform sein, nicht Grundsatzerlass-konform: Die Schule ist Teil des Staates und hat die Rechtsordnung genau zu befolgen. Folglich stehen gewisse Grundannahmen im Widerspruch zur Rechtsordnung/gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Staates: Unmündige als sexuelle Wesen oder als Zielpersonen einvernehmlicher sexueller Beziehungen anzusehen widerspricht dem geltenden strafrechtlichen Grundsatz der „sexuellen Selbstbestimmungsunfähigkeit“ (Hintergrund: Pädophilie, mangelnde Einsichts- und Urteilfähigkeit in geschlechtliche Vorgänge). Folglich sind im Hinblick auf Unmündige besondere Schutzpflichten der Schule erforderlich und der Unterrichtsinhalt darf nicht dazu beitragen, dass Unmündige ihre gesetzlich geschützte „Selbstbestimmungsunfähigkeit“ aufgeben.

2. Vermittlung des Lehrplaninhaltes ausschließlich durch Lehrer

Lehrer sind immer zum persönlichen Unterricht gemäß Lehrplan aus ihrem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis verpflichtet, dies ist hoheitliche Aufgabe und darf niemals an Private oder externe Sexualpädagogen übertragen werden, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage (§ 17 SchUG). Nur Lehrer und niemals Private sind an die Grundrechte des Staates gebunden.

3. Bei Einbeziehung von externen Sexualpädagogen in den Schulunterricht

a.) Innerhalb der Unterrichtsverantwortung durch Lehrer gem. § 17 SchUG:

– Ergänzende Einbeziehung externer Vereine, mit tragender Verantwortung des unterrichtenden Lehrers, bspw. Vortrag innerhalb der Unterrichtsstunde

– Kein Honorar aufgrund Schulgeldfreiheit, das bedeutet, an öffentlichen Schulen darf ein Workshop NICHTS kosten ( § 5 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG)) 

– Vorab Prüfung der Unterrichtsmaterialien (§ 14 SchUG): Eltern haben das Recht auf Information.  Lesen Sie hier Originalzitate aus dem Schulerlass 2015 (Punkt E. Umsetzung des Unterrichtsprinzips Sexualpädagogik):

Für eine erfolgreiche Umsetzung ist zudem das Zusammenwirken von Lehrkräften, Eltern/ Erziehungs- berechtigten,  Schülerinnen  und  Schülern  eine  wesentliche  Voraussetzung.“

„Zur guten Zusammenarbeit mit den Eltern und Erziehungsberechtigten gehören u.a. Elternabende und die regelmäßige Information der Eltern und Erziehungsberechtigen.“

„Allen Partnerinnen und Partner kommt im Rahmen einer Netzwerkarbeit eine besondere Rolle zu.  Insbesondere  sei  hier  auf  die  Zuständigkeit  der  Eltern  und  Erziehungsberechtigen verwiesen, denen im Kontext der sexuellen Bildung aufgrund ihrer zentralen Rolle im Leben der Schülerinnen und Schüler eine zentrale Aufgabe zukommt.“

Bitten Sie um Information und um einen Elternabend um Fragen stellen zu können! Noch mehr Info und Tipps dazu hier

– Ausnahmslose inhaltliche u. räumliche Aufsichtspflicht des Lehrers: Der Lehrer muss immer anwesend bleiben, egal welche Schulstufe. Es genügt nicht, wenn sich der Lehrer in der Nebenklasse oder auf Rufbereitschaft befindet, was sehr oft vorkommt 

b.) Außerhalb der Unterrichtsverantwortung des Lehrers: Schulbezogene Veranstaltungen (13a SchUG) bei eigenständiger Konzeption/Leitung, bspw. bei sexualpädagogischen Workshop: muß außerhalb des verpflichtenden Unterrichtsteils (bspw. Betreuungsteil in Ganztagsschule) stattfinden; keine Schulgeldfreiheit, daher ist Honorar kein Problem. Voraussetzungen: Inhalt muss auf Lehrplan aufbauen, sich innerhalb von Aufgaben der Schule befinden, er darf Schüler nicht in sittlicher oder körperlicher Weise gefährden, braucht einen Beschluss des Klassen- oder Schulforums, die Finanzierung muss gegeben sein (Elternbeiträge/Elternvereinszuschuss), bedarf Anmeldungspflicht des Schülers bzw. Eltern/Erziehungsberechtigte = Freiwilligkeit.

3. Bei Einbeziehung von externen Sexualpädagogen in den Schulunterricht

a.) Innerhalb der Unterrichtsverantwortung durch Lehrer gem. § 17 SchUG:

– Ergänzende Einbeziehung externer Vereine, mit tragender Verantwortung des unterrichtenden Lehrers, bspw. Vortrag innerhalb der Unterrichtsstunde

– Kein Honorar aufgrund Schulgeldfreiheit, das bedeutet, an öffentlichen Schulen darf ein Workshop NICHTS kosten ( § 5 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG)) 

– Vorab Prüfung der Unterrichtsmaterialien (§ 14 SchUG): Eltern haben das Recht auf Information.  Lesen Sie hier Originalzitate aus dem Schulerlass 2015 (Punkt E. Umsetzung des Unterrichtsprinzips Sexualpädagogik):

Für eine erfolgreiche Umsetzung ist zudem das Zusammenwirken von Lehrkräften, Eltern/ Erziehungs- berechtigten,  Schülerinnen  und  Schülern  eine  wesentliche  Voraussetzung.“

„Zur guten Zusammenarbeit mit den Eltern und Erziehungsberechtigten gehören u.a. Elternabende und die regelmäßige Information der Eltern und Erziehungsberechtigen.“

„Allen Partnerinnen und Partner kommt im Rahmen einer Netzwerkarbeit eine besondere Rolle zu.  Insbesondere  sei  hier  auf  die  Zuständigkeit  der  Eltern  und  Erziehungsberechtigen verwiesen, denen im Kontext der sexuellen Bildung aufgrund ihrer zentralen Rolle im Leben der Schülerinnen und Schüler eine zentrale Aufgabe zukommt.“

Bitten Sie um Information und um einen Elternabend um Fragen stellen zu können! Noch mehr Info und Tipps dazu hier

– Ausnahmslose inhaltliche u. räumliche Aufsichtspflicht des Lehrers: Der Lehrer muss immer anwesend bleiben, egal welche Schulstufe. Es genügt nicht, wenn sich der Lehrer in der Nebenklasse oder auf Rufbereitschaft befindet, was sehr oft vorkommt 

b.) Außerhalb der Unterrichtsverantwortung des Lehrers: Schulbezogene Veranstaltungen (13a SchUG) bei eigenständiger Konzeption/Leitung, bspw. bei sexualpädagogischen Workshop: muß außerhalb des verpflichtenden Unterrichtsteils (bspw. Betreuungsteil in Ganztagsschule) stattfinden; keine Schulgeldfreiheit, daher ist Honorar kein Problem. Voraussetzungen: Inhalt muss auf Lehrplan aufbauen, sich innerhalb von Aufgaben der Schule befinden, er darf Schüler nicht in sittlicher oder körperlicher Weise gefährden, braucht einen Beschluss des Klassen- oder Schulforums, die Finanzierung muss gegeben sein (Elternbeiträge/Elternvereinszuschuss), bedarf Anmeldungspflicht des Schülers bzw. Eltern/Erziehungsberechtigte = Freiwilligkeit.

. Elternrechte

– Persönlichkeitsentwicklung ist primäre Ersterziehungsaufgabe der Eltern, jedoch kein kognitiver Bildungsinhalt der Sexualpädagogik; Schule hat nur sekundäre Miterziehungsverantwortung in Sachen Persönlichkeitsbildung (§ 47 SchUG);

– Grundsatzerlass Sexualpädagogik ist kein Gesetz, betrifft nur Lehrer, nicht Schüler;

– Grundrecht auf indoktrinationsfreie Lehrstoffvermittlung sowie Achtung der elterlichen (weltanschaulichen oder religiösen) Überzeugungen – Prinzipien zur Indoktrinationsprävention: Schülerüberwältigungsverbot, Kontroversitätsgebot, Schülerorientierung (Beutelsbacher Konsens);Die Sexualerziehung ist ohne Zweifel ein Unterrichtsbereich, der religiöse oder weltanschauliche Fragen berührt.  Manche Passagen des Grundsatzerlass erscheinen als weltanschaulich tendenziös und könnten daher als Verstoß gegen das Indoktrinationsverbot und damit als Einschränkung des Elternrechts gemäß Art 2 2. Satz 1. ZPEMRK gewertet werden.

– Problematik/Kritik an „zeitgemäßer Sexualpädagogik“ ist sachlich gerechtfertigt und darf den Lehrern gegenüber kommuniziert werden;

– Anspruch auf rechtskonformen Unterricht durch Lehrer, der niemals an private/externe Sexualpädagogen abgetreten werden kann.

Teilnahme an religiösen Veranstaltungen : Laut Religionsunterrichts-gesetz ist die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen erlaubt: § 2a. (2) Den Schülern ist zur Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisherigen Ausmaß zu erteilen.https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009217

© Familienallianz unter fachlicher Beratung von Dr. Silvia Behrendt

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